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§ 36 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 36 SHBesG – Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens für zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 34 % des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 können über das in Absatz 1 genannte Maß hinaus bis zur Höhe von 68 % des jeweiligen Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) der in Absatz 2 Satz 2 dieser Vorbemerkung definierte Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse am 31. Dezember 2004, unter Berücksichtigung der weiteren Besoldungsanpassungen nicht überschritten wird.

(3) Funktionsleistungsbezüge nach § 35 sind, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden, ruhegehaltfähig, sofern sie für das Amt einer Präsidentin oder eines Präsidenten oder einer Kanzlerin oder eines Kanzlers einer Hochschule vergeben werden und die Präsidentin oder der Präsident oder die Kanzlerin oder der Kanzler das Amt mindestens zwei Jahre wahrgenommen hat. Im Übrigen sind sie, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden, im Umfang von 25 % ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind, und zu 50 % ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens für vier Jahre bezogen worden sind.

(4) Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 mit solchen nach § 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.