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§ 32 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 32 SHBesG – Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden variable Leistungsbezüge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben:

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung,

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung, für besondere Funktionen in außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Leitungsfunktionen in institutionenübergreifenden Gremien.

In der Besoldungsgruppe W 1 kann nach zweijähriger Tätigkeit ein Leistungsbezug nach Satz 1 Nummer 2 vergeben werden. Kanzlerinnen und Kanzler erhalten einen Leistungsbezug nach Satz 1 Nummer 3.

(2) Die Leistungsbezüge nach Absatz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Prozentsatz teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn eine Professorin oder ein Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine schleswig-holsteinische Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leitung und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, sowie für Professorinnen und Professoren, die die wissenschaftliche Leitung einer außeruniversitären Forschungseinrichtung übernehmen.