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§ 23 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und B

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 23 SHBesG – Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 bleibt unberührt.

(2) Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

(3) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen oder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der fachlich zuständigen obersten Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulässt.