Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 2 SHBesG – Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,

  4. 4.

    Zulagen,

  5. 5.

    Vergütungen,

  6. 6.

    Auslandsdienstbezüge.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. 1.

    Anwärterbezüge,

  2. 2.

    jährliche Sonderzahlungen,

  3. 3.

    vermögenswirksame Leistungen,

  4. 4.

    Zuschläge.