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§ 13 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 13 SHBesG – Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Sachbezüge, werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und dem Finanzministerium, oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verwaltungsvorschriften.