§ 79 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IX – Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 79 SHBeamtVG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Erleidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 37). Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre oder seine Hinterbliebenen.