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§ 64 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 64 SHBeamtVG – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), werden daneben die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. 1.

    für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,

  2. 2.

    für Waisen 40 % des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 ergibt,

  3. 3.

    für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 LBG in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG erreicht wird, 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von 66,11 % des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie 520 Euro.

(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % ihres jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen nach Absatz 6, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.

(4) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Versorgung nach § 42 ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen auf Grund des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 39), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, soweit sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin oder einem Beamten gemäß § 73 Abs. 2 LBG zu untersagen wären. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der monatsbezogenen Abrechnung zulassen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 % des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(8) Bezieht eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben ihren oder seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 6, finden anstelle der Absätze 1 bis 7 die Vorschriften des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2023 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen.

(10) Der Bezug aus einem Amtsverhältnis steht einem Verwendungseinkommen nach Absatz 6 gleich.