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§ 63 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 63 SHBeamtVG – Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter oder eine Anspruchsberechtigte oder ein Anspruchsberechtigter auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld durch eine gesetzliche Änderung rückwirkend schlechter gestellt, sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge oder zu viel gezahlten Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 SGB VI gilt entsprechend.