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§ 47 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Unfallfürsorge

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 47 SHBeamtVG – Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 29 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 38 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.