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§ 1 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 1 SHBeamtVG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des Landes Schleswig-Holstein,

  2. 2.

    der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie

  3. 3.

    der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Ferner regelt es den Anspruch auf und den Bezug von Altersgeld für den in Satz 1 genannten Personenkreis sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes. Es gilt ferner für die ehemaligen Richterinnen und Richter des Landes entsprechend für das Altersgeld sowie für das Hinterbliebenenaltersgeld.

(3) Soweit nicht ausdrücklich geregelt, gilt dieses Gesetz nicht für

  1. 1.

    die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und

  2. 2.

    die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.

(4) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. 1.

    die Lebenspartnerschaft der Ehe,

  2. 2.

    die Lebenspartnerin der Ehefrau oder der Ehegattin,

  3. 3.

    der Lebenspartner dem Ehemann oder dem Ehegatten,

  4. 4.

    die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,

  5. 5.

    die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,

  6. 6.

    die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,

  7. 7.

    der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer

gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben nach den Voraussetzungen der Abschnitte III und XIIa Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Hinterbliebenenaltersgeld und sind insoweit witwengeldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.