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§ 14 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwendungsersatz

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 SH AbgG – Reisen außerhalb Schleswig-Holsteins

(1) Für Reisen, die Abgeordnete im Auftrag des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten oder aufgrund eines von der Präsidentin oder vom Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses außerhalb Schleswig-Holsteins, Hamburgs, Nordschleswigs, Niedersachsens, Bremens, Mecklenburg-Vorpommerns, Berlins und Brüssels unternehmen, erhalten sie als Fahrkostenerstattung bei der Benutzung der Bahn die Kosten der 1. Klasse sowie bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs auf Einzelnachweise für jeden gefahrenen km 0,30 Euro erstattet. Die Kosten für Flüge werden grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des geltenden Reisekostenrechts abgerechnet. Nebenkosten bei der Benutzung der Bahn oder bei Flügen werden auf Nachweis sowie nachgewiesene Übernachtungskosten auf Antrag erstattet.

(2) Nähere Regelungen trifft die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat.