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§ 8 SGGAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SGGAG,HH
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SGGAG

(1) § 4 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1954 in Kraft.