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§ 50 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Vierter Abschnitt – Bundessozialgericht

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SGG – Beschluss der Geschäftsordnung

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.

Satz 2 gestrichen durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

Zu § 50: Vgl. Geschäftsordnung des Bundessozialgerichtes i. d. F. vom 28. 6. 2003 (BAnz Nr. 122).