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§ 47 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Vierter Abschnitt – Bundessozialgericht

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SGG – Persönliche Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters

1Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. 2Im Übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).