§ 35 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Dritter Abschnitt – Landessozialgerichte
§ 35 SGG – Persönliche Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters
(1) 1Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.