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§ 35 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Dritter Abschnitt – Landessozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SGG – Persönliche Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters

(1) 1Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 23.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.