§ 204 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 204 SGG – Frühere Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.