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§ 192 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 192 SGG – Auferlegung der Kosten

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

  1. 1.

    durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder

  2. 2.

    der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.

2Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. 3Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789).

(3) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. 2Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) und 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789).

(4) 1Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. 2Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).