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§ 182a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Dritter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 182a SGG – Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung

Eingefügt durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638).

(1) 1Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. 2In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. 3Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) 1Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. 2Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend.