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§ 179 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahren → Dritter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 179 SGG – Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.