§ 178 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Dritter Unterabschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 178 SGG – Beschwerde gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten
1Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. 2Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.