§ 133 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse
§ 133 SGG – Ersatz der Verkündung durch Zustellung
1Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.