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§ 110 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 SGG – Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung

(1) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. 2Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass im Fall ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 24. 8. 1976 (BGBl I S. 2437); bisheriger Wortlaut des § 110 wurde Absatz 1.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430).