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§ 106a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 106a SGG – Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

  1. 1.

    Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,

  2. 2.

    Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) 1Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  1. 1.

    ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und

  2. 2.

    der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

  3. 3.

    der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.