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§ 1a SGG
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SGG,HB
Gliederungs-Nr.: 33-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1a SGG

In Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ausgeübt, soweit am 1. Januar 2009 solche Verfahren bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind.