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§ 1 SGBXII§28RSV09
Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SGBXII§28RSV09,HH
Gliederungs-Nr.: 860-19
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 SGBXII§28RSV09

Die Höhe der Regelsätze der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 28 Absatz 1 SGB XII) wird wie folgt festgesetzt:

Alleinstehende und Haushaltsvorstände359 Euro
Haushaltsangehörige:  
-bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro
-ab 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro
-ab Vollendung des 14. Lebensjahres 287 Euro.