§ 1 SGB XII§82DV
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
§ 1 SGB XII§82DV – Einkommen *)
Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Einkommen gehören, sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zu Grunde zu legen.
Zu § 1: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).