§ 64e SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
§ 64e SGB XII – Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
- 1.
soweit sie angemessen sind und
- 2.
durch sie
- a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
- b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).