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§ 64e SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 64e SGB XII – Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,

  1. 1.

    soweit sie angemessen sind und

  2. 2.

    durch sie

    1. a)

      die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder

    2. b)

      eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).