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§ 64d SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 64d SGB XII – Pflegehilfsmittel

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).

(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die

  1. 1.

    zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,

  2. 2.

    zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder

  3. 3.

    den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

2Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.