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§ 46b SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung → Dritter Abschnitt – Erstattung und Zuständigkeit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 46b SGB XII – Zuständigkeit

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783).

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.

Absatz 1 geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3733).

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3733).

(3) 1Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. 2Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 3Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. 5Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3733). Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948). Satz 2 eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (a. a. O.).