Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Zweiter Abschnitt – Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128c SGB XII – Art und Höhe der Bedarfe
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1.
Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
- 2.
Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
- 3.
einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
- 4.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
- a)
Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)
Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- c)
Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
- d)
Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
- e)
Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
- f)
Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
- 5.
Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
- a)
Beiträgen für die Altersvorsorge,
- b)
Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
- 6.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
- a)
Schulausflügen,
- b)
mehrtägigen Klassenfahrten,
- c)
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- d)
Schulbeförderung,
- e)
Lernförderung,
- f)
Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
- 7.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
- a)
die in einer Wohnung
- aa)
allein leben,
- bb)
mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
- cc)
mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
- dd)
in einer Wohngemeinschaft leben,
- b)
die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
- aa)
allein leben,
- bb)
mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
- 8.
Brutto- und Nettobedarf,
- 9.
Darlehen getrennt nach
- a)
Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
- b)
Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Nummer 4 Buchstabe c neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557). Nummer 7 neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135). Nummer 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159).