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§ 128b SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Zweiter Abschnitt – Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 128b SGB XII – Persönliche Merkmale

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind

  1. 1.

    Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,

  2. 2.

    Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,

  3. 3.

    Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,

  4. 4.

    Träger der Leistung,

  5. 5.

    Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,

  6. 6.

    Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,

  7. 7.

    gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,

  8. 8.

    Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Nummer 7 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Nummer 8 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).