Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 128 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 128 SGB XII – Zusatzerhebungen

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.

Geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783).