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§ 10 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe → Erster Abschnitt – Grundsätze der Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 10 SGB XII – Leistungsformen

Überschrift neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von

  1. 1.

    Dienstleistungen,

  2. 2.

    Geldleistungen und

  3. 3.

    Sachleistungen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).