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§ 53b SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Organisation → Vierter Abschnitt – Wahrnehmung der Verbandsaufgaben

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 53b SGB XI – Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte

Der bisherige § 53b wurde § 53a und der bisherige § 53c, eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424), wurde § 53b durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).

1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. 2Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. 3Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. 4§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.