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§ 67e SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten → Zweiter Abschnitt – Verarbeitung von Sozialdaten

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 67e SGB X – Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).

1Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,

  1. 1.

    ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,

  2. 2.

    bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,

  3. 3.

    ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und

  4. 4.

    ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

2Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. 3Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.

Zu § 67e: Vgl. RdSchr. 07 s Zu § 67e SGB X.