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§ 65 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren → Sechster Abschnitt – Kosten, Zustellung und Vollstreckung

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SGB X – Zustellung

(1) 1Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. 2§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. 3Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen vorgeschrieben sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.

Zu § 65: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 65 SGB X.