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§ 5 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SGB X – Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu den §§ 3 bis 7 SGB X, Zu § 5 SGB X.