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§ 28 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Zweiter Titel – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SGB X – Wiederholte Antragstellung

(1) 1Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.

Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1 durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a.a.O.).

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

Bisheriger Satz 2 des Absatzes 1 wird Wortlaut des Absatzes 2 durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Absatz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a.a.O.).

Zu § 28: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 28 SGB X.