Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Erster Abschnitt – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten → Dritter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
§ 101a SGB X – Mitteilungen der Meldebehörden
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer Eheschließung eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches unverzüglich an die Deutsche Post AG.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG
- 1.
nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus
- 2.
nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind.
Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,
- 2.
im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.
Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).