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§ 80 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung → Vierter Abschnitt – Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 80 SGB VIII – Jugendhilfeplanung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

  1. 1.

    den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,

  2. 2.

    den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und

  3. 3.

    die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

  1. 1.

    Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,

  2. 2.

    ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,

  3. 3.

    ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,

  4. 4.

    junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,

  5. 5.

    junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,

  6. 6.

    Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

Absatz 2 Nummer 2 geändert und Nummern 3 und 4 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444); die bisherigen Nummern 3 und 4 wurden Nummern 5 und 6.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444); die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5.

(4) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. 2Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. 3Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.