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§ 76 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung → Zweiter Abschnitt – Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 76 SGB VIII – Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.

Absatz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2015 (BGBl I S. 1802) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.