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§ 65 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Schutz von Sozialdaten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 65 SGB VIII – Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

(1) 1Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

  1. 1.

    mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder

  2. 2.

    dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder

  3. 3.

    dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder

  4. 4.

    an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder

  5. 5.

    unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre oder

  6. 6.

    wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. 2Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

2Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 16. 4. 2013 (BGBl I S. 795). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.