Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Viertes Kapitel – Schutz von Sozialdaten
§ 61 SGB VIII – Anwendungsbereich
(1) 1Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. 2Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. 3Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).