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§ 201 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Achtes Kapitel – Datenschutz → Zweiter Abschnitt – Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 201 SGB VII – Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Ärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. 2Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. 3Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940), 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden.

Zu § 201: Vgl. RdSchr. 96 j Tit. 6.1.