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§ 196 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten → Zweiter Abschnitt – Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 196 SGB VII – Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden

1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschifffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unverzüglich mit. 2Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. 3Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).