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§ 180 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Siebter Unterabschnitt – Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 180 SGB VII – Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße(1) des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 2Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.