§ 169 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Vierter Unterabschnitt – Umlageverfahren
§ 169 SGB VII – Erhebung von Säumniszuschlägen
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
- 1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
- 2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.