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§ 47 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Dritter Titel – Renten wegen Todes

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 47 SGB VI – Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

  1. 1.
    ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  2. 2.
    sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
  3. 3.
    sie nicht wieder geheiratet haben und
  4. 4.
    sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

  1. 1.
    sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
  2. 2.
    sie nicht wieder geheiratet haben und
  3. 3.
    sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).