§ 212b SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Verfahren → Fünfter Titel – Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 212b SGB VI – Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen
1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbstständigen durchzuführen. 2§ 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 3§ 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbstständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. 4§ 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).