§ 120b SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Durchführung → Dritter Unterabschnitt – Rentensplitting
§ 120b SGB VI – Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
(1) 1Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.